Nicht-proportionale Rückversicherung in der Sachversicherung (III)
Dr. Arno Junke und Angelika Trotta, Köln
Die Vorteile einer fakultativen Rückversicherung auf nicht-proportionaler Basis für den Versicherer von Sachrisiken wurden in Teil 1 und Teil 2 ausführlich dargestellt und diskutiert. In den Beispielen für die verschiedenen Spielarten haben wir im wesentlichen Konstruktionen erläutert, bei denen die obligatorische Rückversicherung unberührt bleibt und auf Zusammenhänge zwischen Rückversicherungslösungen für das Einzelakzept und das Obligatorium hingewiesen. Bei dem Ineinandergreifen von nicht-proportionaler fakultativer Rückversicherung und obligatorischen Rückversicherungsverträgen müssen einige Grundregeln von Erst- und Rückversicherer beachtet werden. Im folgenden werden diesbezügliche Wechselwirkungen zwischen fakultativer und obligatorischer Rückversicherung untersucht, und zwar zunächst für nicht-proportionale fakultative Deckungen im Zusammenspiel mit einer proportionalen Rückversicherungsstruktur. Am Ende des Beitrages werden wir auf die Kombination nicht-proportionaler Verträge mit nicht-proportionalen fakultativen Deckungen eingehen.
Auswirkungen der fakultativen Rückversicherung auf nicht-proportionaler Basis auf die obligatorische Rückversicherung
Durch eine fakultative nicht-proportionale Rückversicherung werden die vertraglichen Interessen aller an den, den Eigenbehalt des Versicherers schützenden Obligatorien beteiligten Parteien berührt. Die Risikosituation des Obligatoriums verändert sich. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Kompression“, „fac. XL on gross“ oder „Deckelung der Verträge“. Mit diesen Begriffen soll die „Stauchung“ oder Verlagerung des Eigenbehalts in eine Erstrisikoposition illustriert werden. Die Haftung des Obligatoriums kann damit bereits zu einem Zeitpunkt voll in Anspruch genommen werden, zu dem sich der gemeinsam zwischen Erst- und Rückversicherer vereinbarte wahrscheinliche Höchstschaden („PML“) für das Einzelrisiko noch nicht materialisiert hat.
Bei einer proportionalen Rückversicherung teilen sich bekanntlich Erst- und Rückversicherer das Schicksal eines Risikos in bezug auf Haftung, Prämie und Schäden entsprechend der Zession. Beispielhaft soll hier eine Vertragskonstruktion mit einer proportionalen Kapazität von DM 75 Mio., bestehend aus DM 5 Mio. Eigenbehalt und 14 Maxima angenommen werden. Bei einem Risiko von z.B. DM 100 Mio. VS (oder PML) entsteht ein fakultativer Bedarf von DM 25 Mio. und traditionell würde der Versicherer 25% des Risikos fakultativ proportional abgeben. Auf den obligatorischen Rückversicherungsvertrag entfallen 70% dieses Risikos, somit auch 70 % jedes Einzelschadens. Dies bedeutet, dass der Rückversicherungsvertrag erst bei einem Totalschaden (oder 100 % PML-Schaden) mit seiner vollen Haftung von DM 70 Mio. belastet wird (siehe Abb. 1).
Alternativ kann der Versicherer für dieses Risiko seinen fakultativen Bedarf von DM 25 Mio. nicht-proportional oberhalb der durch Obligatorium und Eigenbehalt dargestellten Kapazität abdecken. Der fakultative Rückversicherungsschutz greift in dem gewählten Beispiel im Schadenfall erst ab einem Originalschaden von über DM 75 Mio. (siehe Abb. 2). Alle Teilschäden bis zu DM 75 Mio. werden zwischen Eigenbehalt und Obligatorium im Verhältnis der eingesetzten Kapazitäten geteilt (hier 5/75 und 70/75). Bei einer solchen Konstruktion wird die Kapazität des Rückversicherungsvertrages nicht erst bei einem Totalschaden (oder 100 % PML-Schaden) voll ausgeschöpft, sondern dies kann bereits bei einem Teilschaden der Fall sein. Welcher prozentuale Teilschaden einen proportionalen Vertrag voll ausschöpft, ist abhängig vom Einsatzpunkt der fakultativen Haftstrecke („Layer“). Im gewählten Beispiel wäre das Obligatorium bei einem Originalschaden von DM 75 Mio. bereits voll ausgelastet.
Als Auswirkung dieser Kompression belastet demnach jeder Teilschaden den Rückversicherungsvertrag mit einem höheren Prozentsatz als dies im Rahmen einer fakultativen Abgabe auf proportionaler Basis der Fall wäre. Im gewählten Beispiel wäre das Obligatorium bei fakultativ proportionaler Aufgabe an jedem Schaden mit 70 % beteiligt, bei der nicht-proportionalen fakultativen Abgabe (DM 25 Mio. xs DM 75 Mio.) würden sich alle Schäden bis DM 75 Mio. mit 93,3 % (Verhältnis 70 : 75) im Obligatorium wiederfinden. Die absolute Haftung des proportionalen Obligatoriums bleibt jedoch unverändert: bei beiden Varianten haftet der Vertrag mit maximal DM 70 Mio. Der fakultative Layer wirkt schadentechnisch wie ein Schutz für gemeinsame Rechnung und schützt somit den Eigenbehalt und das Obligatorium bei allen Originalschäden, die DM 75 Mio. überschreiten.
Diskussionspunkte zur Kompression obligatorischer Kapazitäten
Die Auswirkungen der fakultativen Rückversicherung auf nicht-proportionaler Basis auf die Haftung eines proportionalen Obligatoriums wird kontrovers diskutiert. Beim Austausch der oftmals recht formalen Argumente werden häufig die Vorteile der nicht-proportionalen fakultativen Rückversicherung für den Versicherer unbeachtet gelassen. Die nicht-proportionale fakultative Rückversicherung ermöglicht dem Versicherer zielgerichtet die Risikoelemente in Rückversicherung zu geben, die für ihn ein „unbeherrschbares“ Schwankungspotential beinhalten. Eine fakultative Rückversicherung für alle das Obligatorium überschreitenden Exponierungen wird oftmals nicht benötigt. Der Einsatz von fakultativer Kapazität soll dem Versicherer zu erwartende, großschadenbedingte Schwankungen der technischen Nettorechnung vermeiden helfen.
Den Grundzügen nicht-proportionalen Strukturen entsprechend, entfällt ein Großteil der Prämie bei einer komprimierten Struktur auf Eigenbehalt und proportionalen Rückversicherungsvertrag. Parallel zu der erhöhten Haftung erhöht sich also auch der Prämienanteil. Um den Effekt einer Kompression richtig bewerten zu können, ist daher ein Prämienvergleich notwendig.
Bei einer proportionalen Rückversicherungsstruktur (Abb. 1) erhält der Rückversicherungsvertrag entsprechend seinem Anteil am Originalrisiko 70 % der Originalprämie. Bei einer nicht-proportionalen Prämienverteilung wird von der Originalprämie zunächst die Prämie für den nicht-proportionalen Layer „DM 25 Mio. xs DM 75 Mio.“ abgezogen; die Differenzprämie wird dann im Verhältnis 5/75 und 70/75 zwischen Eigenbehalt und Rückversicherungsvertrag aufgeteilt. Hierbei ist von Bedeutung, dass die abzuziehende Prämie für die fakultative Kapazität eine „Excess-Prämie“ ist, d.h. erfahrungsgemäß verbleibt der bei weitem überwiegende Anteil der Originalprämie für den Eigenbehalt und den Rückversicherungsvertrag. Da der fakultative Layer im gewählten Beispiel erst nach einem Originalschaden von DM 75 Mio. zum Zuge kommt, benötigt die fakultative Kapazität nur einen verschwindend geringen Anteil der Originalprämie, der in der Regel auf Basis von Schadengradkurven ermittelt wird.
Ein weiteres Argument prinzipieller Art gegen eine komprimierte Struktur ist mit den Begriffen „Originalprinzip“ und „Schicksalsteilung“ verbunden. Nach dem traditionellen Verständnis von proportionalen Verträgen zediert der Versicherer das Risiko zu Originalbedingungen und das Schicksal der Prämie und der Schäden wird gemäß den Vertragsanteilen geteilt. Bei der nicht-proportionalen fakultativen Abgabe eines Risikoanteils gemäß Abb. 2 erfolgt keine Teilung, das Originalprinzip ist somit durchbrochen. Die Schicksalsteilung wird neu definiert. Da der Eigenbehalt des Versicherers durch die nicht-proportionale Deckung ebenfalls komprimiert wird, teilen Eigenbehalt und proportionaler Rückversicherungsvertrag weiterhin das Schicksal der Prämie sowie der Schäden im gleichen Verhältnis miteinander. Der Unterschied liegt darin, dass Ausgangspunkt für die Schicksalsteilung die durch die fakultative Prämie reduzierte Originalprämie ist.
Ein weiterer wichtiger Diskussionspunkt im Zusammenhang mit der „Kompression“ des Obligatoriums ist die PML-Verschätzung. In der Regel ist eine PML-Verschätzungsklausel vereinbart, nach der der Rückversicherer entsprechend dem Originalprinzip bis zu einer 50 %-tigen PML-Verschätzung haftet. Im gewählten Beispiel erhöhte sich die Haftung des Rückversicherungsvertrages an Schäden im unteren Schadenbereich durch die Kompression von 70% auf 93,3%. Eine eventuelle PML-Verschätzung trifft das Obligatorium damit auch mit diesem erhöhtem Anteil. Die Haftung des Layers hingegen endet mit dem festgelegten Plafond, für eine Verschätzung wird nicht gehaftet. Es besteht jedoch für den Versicherer die Möglichkeit, den Layer für den fakultativen Bedarf und eine eventuelle PML-Verschätzung zu plazieren, d.h. die Haftstrecke zu erhöhen. Der Preis für solche wenig exponierten Kapazitäten ist entsprechend gering. Der Entlastungseffekt hinsichtlich einer PML-Verschätzung kommt dann auch den am Obligatorium beteiligten Rückversicherern zugute.
Letztlich bleibt die Frage zu beantworten, ob der dem proportionalen Rückversicherungsvertrag zufallende höhere Anteil an der Originalprämie ausreichend für die veränderte Exponierung unter dem Obligatorium ist. Dabei müssen die Originalprämie und der Preis der nicht-proportionalen Deckung betrachtet werden. Bei einem obligatorischen Vertrag beteiligt sich der proportionale Rückversicherer über das gesamte Portefeuille zu Originalkonditionen, unabhängig von der Angemessenheit dieser Konditionen oder Originalprämien. Sein Einfluß ist beschränkt auf die Ausgestaltung von Rückversicherungskonditionen und Vergütung. Bei der Prüfung der Angemessenheit des nicht-proportionalen Preises bestehen teilweise Bedenken, dass ein unangemessen hoher Teil der Originalprämie hierfür aufgewendet wird und somit eine unzureichende Prämie für die Exponierung unter dem Obligatorium verbleiben könnte, da der nicht-proportionale Preis abgekoppelt, und damit unabhängig von den Originalkonditionen, ermittelt werden kann. Dem kann entgegengehalten werden, dass auch der Versicherer Interesse an einem adäquaten Pricing der fakultativen Kapazität hat, da auch die Exponierung des Eigenbehalts des Versicherers durch die nicht-proportionale Deckung verändert wird.
Zusammenfassend läßt sich festhalten, dass der proportionale Rückversicherungsvertrag durch die Plazierung einer nicht-proportionalen Deckung für das Einzelrisiko zwar eine höhere Exponierung im unteren Schadenbereich erfährt, diese allerdings durch eine entsprechend höhere Zuführung von Originalprämie kompensiert werden kann. Die Kompression von Eigenbehalt und Obligatorium durch eine fakultative Rückversicherung auf nicht-proportionaler Basis wird erst dann zu einem prinzipiellen Problem, wenn das Pricing des fakultativen Layers technische Mängel aufweist.
Ausschlaggebend wird letztendlich auch der Wortlaut des Rückversicherungsvertrages sein. Einige Wordings erlauben die Kompression des Vertrages, andere schließen eine Kompression aus, in etlichen Vertragswortlauten bedarf es der Auslegung, wie mit der Kompression umgegangen werden soll. Möchte ein Versicherer fakultative Lösungen mit nicht-proportionalen Kapazitäten regelmäßig in Anspruch nehmen, sollte der entsprechende Passus des Vertrages gegebenenfalls neu verhandelt werden. Möchte ein Versicherer nur gelegentlich die fakultative Rückversicherung auf nicht-proportionaler Basis nutzen, bleibt die Möglichkeit von Spezialakzepten unter dem Obligatorium. Auch wenn diese nur mit dem führenden Rückversicherer abgestimmt werden müssen, sollten alle Rückversicherungspartner in regelmäßigen Abständen über Anzahl und Konditionen der komprimierenden Risiken informieren werden. Grundsätzlich geht der Rückversicherer von der proportionalen Aufteilung des Originalrisikos aus, und eine Überraschung im Schadenfall sollte auf jeden Fall vermieden werden.
Warum nicht-proportionale Layer auch oberhalb obligatorischer Verträge angeordnet werden können
Die langfristige Bereitstellung eines Obligatoriums basiert auf partnerschaftlichem Verständnis der Risikoteilung und Vertrauen. Vertrauen in das Underwriting des Versicherers, in den Ausgleich im Portefeuille und in die Langfristigkeit der Geschäftsbeziehung mit der Möglichkeit des Ausgleiches über die Zeit.
Bei der Diskussion über „Kompression“ sollte nicht aus dem Auge verloren werden, dass es sich hierbei um Konsequenzen aus der Beschaffung von fakultativer Kapazität für vergleichsweise wenige Risiken handelt. Der Effekt auf den Eigenbehalt und das Obligatorium ist in der Regel relativ gering, da beide durch die erhöhten Prämienanteile für das erhöhte Risiko entschädigt werden. Letztlich gibt es selten einen Grund für den Rückversicherer, in das Underwriting von Einzelrisiken einzugreifen und es stellt sich auch hier die Frage des Vertrauens in das Underwriting des Versicherers.
„Kompression“ strahlt primär auf die Preisfindung für proportionale Kapazitäten aus, da mit der im Einzelfall höheren Exponierung in der proportionalen Vertragsrückversicherung auch eine erhöhte Schwankungsanfälligkeit hinsichtlich der Basisschadenlast einhergehen kann. Umgekehrt ermöglicht die deutlich erhöhte Prämienbasis für die Vertragskapazität eine Verringerung der Schwankungen und einen besseren Ausgleich in der Zeit. Diese Aspekte wird der Rückversicherer beim Pricing der proportionalen Kapazität entsprechend berücksichtigen. Voraussetzung ist natürlich, dass dem Rückversicherer die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, so dass eine Bewertung der Kompression im Rahmen des Vertragsunderwriting möglich ist.
In vielen Fällen wird nur eine relativ geringe Anzahl von Policen im Verhältnis zum Gesamtportefeuille fakultativ plaziert. Im Rahmen des Pricing von proportionalen Kapazitäten zeigt sich, dass bei der relativ geringen Anzahl von Policen, die fakultativ oberhalb obligatorischer Verträge plaziert werden, eine materielle Veränderung der Exponierung regelmäßig nicht gravierend ausfällt. Die Schwankungen in der Basisschadenlast verlaufen bei einem ausgewogenen Vertragsportefeuille und vereinzelten fakultativen nicht-proportionalen Deckungen nicht sonderlich auffällig. Wird allerdings eine große Anzahl von Risiken fakultativ auf nicht-proportionaler Basis oberhalb der Obligatorien plaziert oder gestaltet sich die proportionale Kapazität als nicht ausreichend balanciert erhöht dies die Streuung und der Kompressionseffekt wird dann im Pricing des Rückversicherungsvertrages Berücksichtigung finden.
Pointiert betrachtet, wird der Rückversicherer von einer Kompression seiner Vertragskapazität in der Regel sogar profitieren. Einerseits wird dem Vertrag mehr Prämie zugeführt, was bei größeren Policen mit verschiedenen Lokationen eine erhebliche Größenordnung erreichen kann. Andererseits wird die Schwankungsanfälligkeit des Obligatoriums reduziert, wenn der Versicherer über fakultativen Deckungen auf nicht-proportionaler Basis hochgradig exponierte Risikoteile oder Gefahren rückversichert. Der Rückversicherer profitiert In diesen Fällen genauso wie der Eigenbehalt des Versicherers, d.h. alle in Teil 1 und 2 (VW 21/200 + 22/2000) beschriebenen Vorteile von nicht-proportionalen Lösungen gelten analog auch für das Obligatorium.
Welche Spielregeln müssen bei der nicht-proportionalen fakultativen Rückversicherung beachtet werden?
Versicherer, welche die Vorteile dieser innovativen Form der Kapazitätsbeschaffung und damit der bewußten Steuerung der Schwankungsanfälligkeit ihres Eigenbehalts nutzen wollen, sollten dies mit dem Vertragsrückversicherer offen besprechen. Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Versicherers wird auch dem Rückversicherer helfen, Hindernisse, die z.B. aus der Formulierung der Rückversicherungsverträge resultieren können, zu beseitigen. Transparenz und eine offene Information zu allen nicht-proportional abgegebenen Risiken hilft dem Rückversicherer, das Obligatorium entsprechend zu bewerten. Wichtige Voraussetzungen sind hierbei:
· Die Ausgestaltung des Obligatoriums dergestalt, dass Effekte einer Kompression bei Betrachtung der langfristigen Profitabilität des Vertrages neutralisiert werden.
· Ein angemessenes Verhältnis zwischen der fakultativen und obligatorischer Kapazität.
· Regelmäßiger Informationsfluß, wie Anzahl, Versicherungssumme, PML, Originalprämie und nicht-proportionale Prämie zu den fakultativ rückgedeckten Risiken an die beteiligten Rückversicherer.
Auswirkung von fakultativen nicht-proportionalen Deckungen auf die nicht-proportionale Vertragsrückversicherung
Eine fakultative Haftstrecke, die oberhalb einer nicht-proportionalen Vertragskapazität ansetzt, exponiert die vertraglich gewährte Kapazität im unteren Schadenbereich ähnlich einem proportionalen Vertrag. Über den Abschluß eines nicht-proportionalen Vertrags wird der Rückversicherer allerdings von vornherein nicht nach dem Originalprinzip am Risiko beteiligt. Der Preis für die nicht-proportionale Kapazität wird vom Rückversicherer anhand eines Risiko- oder Schadenprofils ermittelt, d.h. alle vorher angeführten Überlegungen im Hinblick auf das Originalprinzip und die Schicksalsteilung spielen hier keine Rolle. Die Kenntnis über die Intensität der Nutzung von nicht-proportionalen fakultativen Kapazitäten oberhalb der Vertragshaftung reichen hier aus, um sich ändernde Haftungssituationen jährlich zu bewerten und bei der Preisfestlegung zu berücksichtigen.
Zusammenfassung
Fakultative Rückversicherung auf nicht-proportionaler Basis bieten einen erheblichen Mehrwert für den Versicherer. Die Auswirkungen einer Kompression können in Zusammenarbeit mit dem Zedenten analysiert und bewertet werden, daher ist der Einsatz von fakultativen nicht-proportionalen Deckungen oberhalb der obligatorischen Kapazität möglich und durchaus ein innovativer Ansatz zur Strukturierung der Rückversicherung. Die Nutzung der fakultativen Rückversicherung auf nicht-proportionaler Basis führt in diesen Fällen zu einer stärkeren Exponierung des Obligatoriums und des Eigenbehalts. Durch die frühzeitige Einbindung des Rückversicherers schafft der Versicherer das notwendige Maß an Transparenz und Information zur Ausgestaltung von angemessenen Rückversicherungslösungen. |